§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Unser Bruch“
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
  3. Der Verein besteht seit dem 12.10.2015 und hat seinen Sitz in der Samtgemeinde Rehden.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein bekennt sich zu der im Grundgesetz unseres Staates verankerten Staatsauffassung und freiheitlichen Grundordnung. Er ist an keine politische Partei und an keine Konfession gebunden.
  2. Zweck des Vereins ist die Unfallverhütung und Erhöhung der Verkehrssicherheit
  3. Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen. Hierzu gehören insbesondere
    1. (a.) Infoveranstaltungen, Vorträge, Öffentlichkeitsarbeiten
    2. (b.) die Unterstützung zur Verbesserung der Verkehrswege, -anbindungen und –sicherheit. Neben der Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke kann dieser Zweck auch unmittelbar selbst durch Baumaßnahmen an dem Bürgerradweg verwirklicht werden.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit können ebenfalls Mitglieder werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe zu nennen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der Beitrittswillige die nächste stattfindende Mitgliederversammlung anrufen, die dann über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  4. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

§5 Mitglieder

  1. Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.
  2. Die Wahrnehmung der Vereinsangebote, sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, den Ausschüssen und sonstigen Versammlungen steht nur den aktiven Mitgliedern zu.
  3. Ein Wechsel von der aktiven in die fördernde Mitgliedschaft kann, vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 5, nur mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
  4. Der Wechsel von der fördernden Mitgliedschaft in die aktive Mitgliedschaft ist mit sofortiger Wirkung möglich.
  5. Die Mitgliedschaft im Rahmen einer aktiven Familienmitgliedschaft wird bei Erreichen der Volljährigkeit des Mitgliedes mit Beginn des folgenden Geschäftsjahres als aktive Mitgliedschaft weitergeführt, es sei denn, das Mitglied verlangt innerhalb eines Monats nach Erreichen der Volljährigkeit schriftlich den Status eines fördernden Mitgliedes.
  6. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder ernennen, die keinen Sitz und keine Stimme im Vorstand haben.

§6 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge und Aufnahmegebühren nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Der Beitrag ist bei Beitritt und Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.
  3. Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.
  4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind von der Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu zahlen, befreit.
  5. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Die Höhen der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einer erforderlichen 2/3 Mehrheit festgesetzt.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen mit dem Erlöschen).
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt wird vom Verein schriftlich bestätigt.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn:
    1. (a.) ein Vereinsmitglied die Interessen des Vereins erheblich schädigt.
    2. (b.) ein Vereinsmitglied länger als sechs Monate mit dem Mitgliedsbeitrag, der Aufnahmegebühr oder Umlage rückständig ist und erfolglos gemahnt wurde.
    3. (c.) ein Vereinsmitglied sich sonst wie vereinsschädigend verhält.
  4. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung innerhalb von zwei Wochen gegeben werden.
  5. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder Postzustellungsurkunde zuzustellen. Die Entscheidung muss mit den Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Bis zur endgültigen Entscheidung durch einfache Mehrheit der nach dem beim Vorstand eingegangenen Widerspruch folgenden Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  6. Das ausgetretene, verstorbene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§8 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. (a.) der Vorstand
    2. (b.) die Mitgliederversammlung

§9 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. (a.) 1. Vorsitzenden
    2. (b.) 2. Vorsitzenden
    Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gemeinsam.
  2. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. (a.) 1. Kassenwart
    2. (b.) 2. Kassenwart
    3. (c.) 1. Schriftführer
    4. (d.) 2. Schriftführer
    5. (e.) 3. Schriftführer
    Die Bezifferung der erweiterten Vorstandsmitglieder dient lediglich zur Bestimmung der Wahlperiode und hat keine Bewandtnis zum Stellenwert.
  3. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied besitzt Sitz-, Rede- und Stimmrecht auf Vorstandssitzungen und bei Vorstandsbeschlüssen. Der Gesamtvorstand wird in dieser Satzung allgemein als Vorstand bezeichnet.
  4. Der Vorstand führt den Verein in gemeinsamer Verantwortung für alle Aufgabenbereiche im Rahmen der Satzung.
  5. Gewählt werden kann – soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht–, wer mindestens 18 Jahre alt und geschäftsfähig ist sowie dem Verein als aktives Mitglied angehört.
  6. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Alle zwei Jahre scheidet ein Teil der Vorstandsmitglieder aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten Vorstandsmitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt und die Geschäfte übergeben worden sind.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus oder legt es sein Amt nieder oder ist es nicht nur vorübergehend verhindert, so kann sich der Vorstand durch ein anderes Mitglied ergänzen, soweit die Satzung nichts anderes regelt. Die Entscheidung über die Ergänzung treffen die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit. Das für das ausgeschiedene Mitglied eintretende Mitglied bleibt mit den gleichen Rechten und Pflichten bis zur Neuwahl im Amt, wenn in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder das eingetretene Mitglied bestätigt. Ist das Mitglied infolge Verhinderung eines Organangehörigen eingetreten, hat es für die Dauer der Verhinderung die gleichen Rechte und Pflichten wie das gewählte, verhinderte Mitglied.
  8. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel. Falls kein Widerspruch erfolgt, kann die Wahl auch offen erfolgen.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, zusammen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende aktive und geschäftsfähige Mitglied eine Stimme, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
  3. Die Mitgliederversammlung von Ort und Zeit muss mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand durch persönliche, schriftlich Mitteilung bekannt gegeben werden. Ist dem Vorstand die E-Mail-Anschrift des Mitglieds bekannt, so kann die Ladung per E-Mail erfolgen.
  4. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannte Adresse gerichtet ist.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Art der Abstimmung (z.B. offene oder geheime Wahl, Listen- oder Blockwahl) schlägt der Versammlungsleiter vor, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen über die Art der Abstimmung.
  8. Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  9. Satzungsänderungen und die Änderung des Zweckes des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
  10. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Hat kein Kandidat diese Mehrheit erhalten, so findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  11. Die Mitgliederversammlung hat zwei Kassenprüfer zu wählen, die jeweils für ein Jahr ihr Amt ausüben, dem Vorstand nicht angehören und zur folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
  12. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen sowie Anträge stellen.
  13. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie die sonstigen Anträge bekannt zu geben. Über diese Anträge und über Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Für die Behandlung von Anträgen, die nicht fristgemäß eingegangen sind, ist die Dringlichkeit festzustellen. Es ist dazu die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  14. Anträge auf Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
  15. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    1. (a.) den Rechenschaftsbericht der Kassenwarte
    2. (b.) die Entlastung des Vorstandes
    3. (c.) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    4. (d.) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
    5. (e.) die Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    6. (f.) die Zielsetzungen
    7. (g.) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    8. (h.) den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes
    9. (i.) die Themen, die auf der Versammlung bekannt gegeben werden.

§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt §10 entsprechend.

§12 Vorstandssitzungen

  1. Vorstandsitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßen Ermessen so oft schriftlich oder fernmündlich einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dieses schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Andernfalls ist eine neue Vorstandssitzung anzuberaumen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
  2. Die Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
  3. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§13 Ausschüsse

  1. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Ausschüsse gebildet werden. Die Ausschussmitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe oder Abberufung durch den Vorstand.
  2. Ein Ausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, wobei nur aktive und geschäftsfähige Mitglieder berufen werden dürfen. Auch Vorstandsmitglieder können in Ausschüsse berufen werden.
  3. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Ausschussvorsitzenden und einen Protokollführer.
  4. Ausschusssitzungen sind vom Ausschussvorsitzenden nach pflichtgemäßen Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Aufgabenstellung erfordert. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn der Vorstand dieses verlangt. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Andernfalls ist eine neue Ausschusssitzung anzuberaumen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
  5. Die Vertretung der Ausschussmitglieder ist unzulässig.
  6. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst.
  8. Ein Ausschussbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Ausschussmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
  9. Der Vorstand kann den Ausschüssen zur Verwirklichung ihres Zwecks Vollmachten ausstellen.
  10. Der Ausschussvorsitzende berichtet dem Vorstand laufend über die Tätigkeiten des Ausschusses.

§14 Protokollführung

  1. Über die Versammlungen und Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
  2. Protokollführer ist einer der Schriftführer. Sollte kein Schriftführer anwesend sein, wird ein Protokollführer von der Versammlung bzw. Sitzung gewählt.

§15 Leitung

  1. Die Versammlungen und Sitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Mitglied übertragen werden.

§16 Aufgaben und Zuständigkeiten des 1. & 2. Kassenwart

  1. Die Kassenwarte sind für die Finanz- und Steuerangelegenheiten des Vereins verantwortlich. Sie haben die Bücher des Vereins nach den kaufmännischen Regeln eines ordentlichen Geschäftsmanns zu führen.
  2. Die Kassenwarte haben dem geschäftsführenden Vorstand rechtzeitig über Fristen von Rechtsbehelfen zu informieren.
  3. Die Kassenwarte berichten und informieren dem geschäftsführenden Vorstand regelmäßig über die Erledigung seiner Pflichten und die steuerlichen und finanziellen Verhältnisse des Vereins.
  4. Die Kassenwarte haben dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich und schriftlich unter Angabe der Gründe und gegebenenfalls laufender Fristen zu unterrichten, wenn sie an der Erledigung ihrer Pflichten verhindert sind.

§17 Auflösung – Aufhebung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der in der außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz - Ortsverband Rehden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§18 Haftungsbeschränkung/-ausschluss

  1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitgliedern bei der Ausübung ihrer Aktivitäten, bei Benutzung oder bei Gelegenheit der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
  2. Jedes Organ oder ehrenamtliches Organmitglied und alle, die berechtigt und ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haften nicht für fahrlässig dem Verein zugefügten Schaden.
  3. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
  4. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung des Mitgliedschaftsrechts entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§19 Inkrafttreten

  1. Satzungsänderungen werden mit ihrer Beschlussfassung wirksam und sind unverzüglich in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.10.2015 in Hemsloh beschlossen.
  3. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Walsrode in Kraft.